Across: |
| 1. | Sammelbegriff für die Parteien, die nicht an der Regierung beteiligt sind |
| 3. | Die Bundesregierung führt diese Gewalt aus |
| 6. | Zur Erschwerung des Prozesses ist eine 2/3-Mehrheit von Bundestag und -rat notwendig |
| 9. | Wenn nicht anders im GG angegeben, für die Gesetzgebung zuständig |
| 10. | Die Legislativrechte liegt nur beim Bund: ... Gesetzgebung |
| 11. | Zusammenschluss von (regierenden) Parteien im z.B. Bundestag |
| 12. | Bezeichnung für den Regierungschef eines Bundeslandes |
| 15. | oberstes Normenkontrollorgan auf Bundesebene |
| 17. | Wählt den Bundespräsidenten |
| 18. | Die Organe der Legislative, Exekutive und Judikative beeinflussen und kontrollieren sich gegenseitig |
| 19. | Das Grundgesetz weist das Gesetzgebungsrecht in Deutschland grundsätzlich den Ländern zu, außer der Bund macht von seinem intervenierenden Gesetzgebungsrecht nach Art. 72 GG ("Bedürfnisklausel") Gebrauch. |
| 20. | Versammlung der Volksvertreter; z.B. Bundestag, Landtag, Senat... |
| 22. | Nach Art. 38 GG hat gilt für jeden Abgeordneten ein ..., das ihn in seiner Unabhängigkeit gegenüber z.B. der Partei sichern soll. |
| 23. | Der Inhaltsbereich, über den in einer pluralistischen Gesellschaft politisch disputiert wird |
| 26. | Staatsoberhaupt der Bundesrepublik |
| 27. | Unterste Gebietskörperschaft der vertikalen Gewaltenteilung; unterstes Entscheidungselement im Subsidiaritätssystem. |
| 29. | Regierungszusammenschluss der Unionsparteien und der SPD |
| 30. | Gewählter Kandidat, der ins Parlament entsand wird |
| 31. | Vom Volk beauftragter (gewählter) Kandidat |
| 32. | Bundesparlament |
| 33. | Grundgesetzlich verankertes Recht, Gesetzesvorschläge einzureichen |
| 34. | Bundeskanzler und die von ihm bestimmten Minister |
| 35. | Art. 1-19 GG |
| 36. | Zusammenschluss von mindestens fünf Prozent der Bundestagsmitglieder. Diese müssen derselben Partei angehören, oder Parteien, die in den einzelnen Bundesländern nicht miteinander konkurrieren |