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Mitwirkung des Bundesrates an der Gesetzgebung
Lückentext
Entsprechend Art. 77 GG befasst sich der
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mit einem Teil der Gesetzgebungsmaßnahmen des Bundestages: "Durch den Bundesrat wirken die Länder bei der
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und
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des Bundes und in Angelegenheiten der
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mit." sagt die bundesdeutsche
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in Art. 50.
Es gibt einerseits Gesetzte, bei denen eine Zustimmung des Bundesrates erforderlich ist (
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). Andererseits gibt es Gesetze, deren Zustandekommen der Bundesrat mit seinem Einspruch lediglich verzögern, aber nicht verhindern kann (
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).
Die Länderkammer setzt sich aus Mitgliedern der Länderregierungen zusammen. Je nach
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haben die Länder im Bundesrat
bis
Stimmen. Die Stimmen eins Landes können nur geschlossen abgegeben werden.
Durch das GG hat die Bundesrepublik die Form eines Bundesstaates erhalten. Das bedeutet, dass nicht nur der Bund und seine Organe, sondern auch die
im Gesamtstaat eine wichtige Rolle spielen. Im Bundesstaat behalten die Gliederstaaten (Bundesländer) ihre Eigenstaatlichkeit - sie besitzen z.B. eigene Verfassungen, Parlamente, Regierungen. Diese Form des Zusammenschlusses eingeständiger Länder zu einem Gesamtstaat bezeichnet man als
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. Staatliche Funktionen sind zwischen Bund und Ländern aufgeteilt. Sie wirken zusammen, in dem sie sich kontrollieren und gegenseitig begrenzen: Dies ist eine besondere Form der Machtverschränkung und -kontrolle, die als
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Gewaltenteilung bezeichnet wird. Alles, was im Interesse des Volkes einheitlich geordnet werden muss, wird vom Bund geregelt (Verteidigungspolitik, Außenpolitik, Geldwesen, ...); in allen übrigen Angelegenheiten sind aber grundsätzlich die
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zuständig. Der Aufgabenverteilung liegt also erkennbar das
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zu Grunde: Jede Aufgabe soll von der möglichst niedrigsten politischen Ebene (Kommunen / Länder / Bund) erfüllt werden.
Check
Hilfsbuchstabe
OK
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